Hegel über Kritik und Rechtfertigung der Sklaverei. Zum Verhältnis von Recht und Geschichte

Vortrag von Maximilian Huschke im Rahmen der Tagung „Rechtsbegründung und Rechtskritik in der klassischen deutschen Philosophie“.

In der Anmerkung zu §57 seiner Grundlinien der Philosophie des Rechts führt Hegel eine »Antinomie« an: die von Rechtfertigung und Kritik der Sklaverei. Auf der einen Seite steht die »behauptete Berechtigung der Sclaverey«. Auf der anderen Seite steht die »Behauptung des absoluten Unrechts der Sclaverey«. Während die Rechtfertigung »den Menschen als Naturwesen überhaupt nach einer Existenz« nehme, halte die Kritik »am Begriffe des Menschen als Geistes, als des an sich freyen, fest«. Beide Positionen seien einseitig. Daran, wie Hegel diese Antinomie formuliert und wie er sie auflöst, lässt sich sowohl die Kritik darstellen, die er an anderen rechtsphilosophischen Ansätzen – etwa naturrechtlichen – formuliert, als auch seine Konzeption des Verhältnisses von Recht und Geschichte beleuchten.15 

In meinem Beitrag stelle ich zunächst kurz die Argumentation der Anmerkung von §57 dar und verorte sie in Hegels Grundlinien. Anschließend gehe ich zunächst auf Hegels Rechtskritik in Gestalt seiner Kritik anderer rechtsphilosophischer Ansätze ein, welche in dieser Passage anklingen, um schließlich Hegels eigene Form der Rechtsbegründung zu erörtern, die maßgeblich auf dem Verhältnis von Recht und Geschichte beruht. Die Diskussion der Passage ermöglicht zudem, einige Überlegungen zur Debatte um Hegels Verhältnis zu Rassismus und Kolonialismus anzumerken. Während die Passage in dieser Diskussion häufig übergangen wird, kommen in ihr Hegels teils apologetische Positionen hinsichtlich Kolonialismus und Rassismus einerseits mit seiner Kritik der Sklaverei auf Basis des modernen Rechts andererseits zusammen. Diese Spannung aufzuklären, kann auch zur Präzisierung der gegenwärtigen Debatten beitragen.

23. Aug.
14:30 15:20
Wittenberg
LEUCOREA, Collegienstraße 62, 06886 Wittenberg